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Zweiter Abschnitt Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO (176)
A. Allgemeine Vorschriften (56)
B. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (83)
C. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen (7)
D. Zwangsvollstreckung zur Beseitigung des Widerstands des Schuldners gegen Handlungen, die er nach den §§ 887, 890 ZPO zu dulden hat, oder zur Beseitigung von Zuwiderhandlungen des Schuldners gegen eine Unterlassungsverpflichtung aus einer Anordnung nach § 1 GewSchG (§ 96 FamFG) (3)
E. Zwangsvollstreckung durch Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802 c, der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 836 Absatz 3 oder § 883 Absatz 2 ZPO oder § 94 FamFG und durch Haft; Vorführung von Parteien und Zeugen (18)
F. Vollziehung von Arresten und einstweiligen Verfügungen (6)
G. Hinterlegung (2)
Dritter Abschnitt Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2)
Vierter Abschnitt Wechsel- und Scheckprotest (28)
Fünfter Abschnitt Öffentliche Versteigerung und freihändiger Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung (27)
Sechster Abschnitt Besondere Vorschriften über die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (5)
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Zweiter Abschnitt Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO
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GVGA | § 127 Bewegliche Sachen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 127 Bewegliche Sachen §§ 883, 884, 897 ZPO(1) 1Hat der Schuldner nach dem Schuldtitel eine bestimmte bewegliche Sache oder eine gewisse Menge von best...
GVGA | § 64 Einstellung, Beschränkung und Aufhebung der Zwangsvollstreckung in anderen Fällen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 64 Einstellung, Beschränkung und Aufhebung der Zwangsvollstreckung in anderen Fällen §§ 753, 775 bis 776 ZPO(1) Der Gerichtsvollzieher muss die getrof...
GVGA | § 117 (Gleichzeitige Pfändung für mehrere Gläubiger)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.4.2019 (Änderung vom 19.12.2018)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 117 (Gleichzeitige Pfändung für mehrere Gläubiger) § 827 Absatz 3 ZPO(1) 1Ein Gerichtsvollzieher, der vor Ausführung einer ihm aufgetragenen Pfändung ...
GVGA | § 151 Verfahren zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.4.2019 (Änderung vom 19.12.2018)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 151 Verfahren zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis § 882 b bis 882 h ZPO1Die Übermittlung der Eintragungsanordnung an das zentrale Vollstreckungs...
GVGA | § 137 Anschriftenänderung, Rechthilfeersuchen, Erledigung des Rechtshilfeersuchens
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 137 Anschriftenänderung, Rechthilfeersuchen, Erledigung des Rechtshilfeersuchens (1) 1Ist der Schuldner nach der Rückbriefadresse an einen Ort außerha...
GVGA | § 39 Landesrechtliche Schuldtitel
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 39 Landesrechtliche Schuldtitel § 801 ZPOHat der Gerichtsvollzieher Zweifel, ob ein landesrechtlicher Schuldtitel nach § 801 ZPO vollstreckbar ist, so ...
GVGA | § 148 Vollziehung eines Haftbefehls gegen einen Zeugen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 148 Vollziehung eines Haftbefehls gegen einen Zeugen § 390 ZPO(1) 1Ist gegen einen Zeugen zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet (§ 390 Abs...
GVGA | § 59 Leistungsaufforderung an den Schuldner
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 59 Leistungsaufforderung an den Schuldner (1) 1Vor Beginn der Zwangsvollstreckung setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner über die bevorstehende Zw...
GVGA | § 53 Vorbehalt der Beschränkung der Erbenhaftung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 53 Vorbehalt der Beschränkung der Erbenhaftung §§ 780 bis 785 ZPO1Sind Erben unter Vorbehalt der Beschränkung ihrer Haftung verurteilt, so kann der Sch...
GVGA | § 107 Entfernung des Kraftfahrzeugs aus dem Gewahrsam des Schuldners
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 107 Entfernung des Kraftfahrzeugs aus dem Gewahrsam des Schuldners (1) 1Bei der Pfändung eines Kraftfahrzeugs wird in der Regel davon auszugehen sein,...
GVGA | § 65 Aufschub von Vollstreckungsmaßnahmen zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 65 Aufschub von Vollstreckungsmaßnahmen zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen § 765 a Absatz 2 ZPO(1) Der Gerichtsvollzieher kann eine Maßnahme zur ...
GVGA | § 152 (Allgemeines)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2023 (Änderung vom 22.12.2022)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 152 (Allgemeines) §§ 916 bis 945 ZPO(1) 1Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen sind Schuldtitel, die nicht eine Befriedigung des Gläubigers, sond...
GVGA | § 132 Bewachung und Verwahrung eines Schiffes, Schiffsbauwerks, Schwimmdocks oder Luftfahrzeugs
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 132 Bewachung und Verwahrung eines Schiffes, Schiffsbauwerks, Schwimmdocks oder Luftfahrzeugs 1Werden Schiffe, Schiffsbauwerke, im Bau befindliche oder...
GVGA | G. Hinterlegung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA G. Hinterlegung
GVGA | A. Allgemeine Vorschriften
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA A. Allgemeine Vorschriften
GVGA | § 116 (Pfändung bereits gepfändeter Sachen)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.4.2019 (Änderung vom 19.12.2018)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 116 (Pfändung bereits gepfändeter Sachen) §§ 826, 827 ZPO(1) 1Die Pfändung bereits gepfändeter Sachen muss in derselben Form wie eine Erstpfändung erf...
GVGA | VII. Einstellung, Beschränkung, Aufhebung und Aufschub der Zwangsvollstreckung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA VII. Einstellung, Beschränkung, Aufhebung und Aufschub der Zwangsvollstreckung
GVGA | § 69 Zahlungsverkehr mit Personen im Ausland
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.4.2019 (Änderung vom 19.12.2018)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 69 Zahlungsverkehr mit Personen im Ausland (1) Zahlungen zwischen dem Geltungsbereich des Außenwirtschaftsgesetzes und dem Ausland unterliegen keinen ...
GVGA | § 33 Zeit der Zwangsvollstreckung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2023 (Änderung vom 22.12.2022)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 33 Zeit der Zwangsvollstreckung § 758 a Absatz 4 ZPO(1) 1An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen sowie zur Nachtzeit darf der Gerichtsvollzieher außer...
GVGA | § 110 Behandlung der Zulassungsbescheinigung Teil II
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 110 Behandlung der Zulassungsbescheinigung Teil II (1) Bei der Pfändung eines Kraftfahrzeugs nimmt der Gerichtsvollzieher auch die über das Fahrzeug a...
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(GVGA)
vom
1.
September
2013
(
Die Justiz BW
S. 240
)
*1
, letzte Änderung vom
22.
Dezember
2022
(
Die Justiz BW
2023
S. 114
)
*1
Die GVGA gilt bundeseinheitlich in allen Ländern.
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