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ERSTER HAUPTTEIL Aufbau und Aufgaben des Reichs
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WRV | Artikel 28 (Reichtstagsverwaltung)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 28 (Reichtstagsverwaltung) 1Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Reichstagsgebäude aus. 2Ihm untersteht die Hausverwaltung; er verfügt über die Ei...
WRV | Artikel 49 (Begnadigungsrecht)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 49 (Begnadigungsrecht) (1) Der Reichspräsident übt für das Reich das Begnadigungsrecht aus. (2) Reichsamnestien bedürfen eines Reichsgesetzes.
WRV | Artikel 67 (Informationspflicht)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 67 (Informationspflicht) 1Der Reichsrat ist von den Reichsministerien über die Führung der Reichsgeschäfte auf dem Laufenden zu halten. 2Zu Beratungen über wichtige G...
WRV | Artikel 87 (Kredite)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 87 (Kredite) 1Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden. 2Eine so...
WRV | Artikel 93 (Eisenbahnbeiräte)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 93 (Eisenbahnbeiräte) Zur beratenden Mitwirkung in Angelegenheiten des Eisenbahnverkehrs und der Tarife errichtet die Reichsregierung für die Reichseisenbahnen mit Zu...
WRV | Artikel 29 (Öffentlichkeitsgrundsatz)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 29 (Öffentlichkeitsgrundsatz) 1Der Reichstag verhandelt öffentlich. 2Auf Antrag von fünfzig Mitgliedern kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen...
WRV | ZWEITER ABSCHNITT Der Reichstag
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung ZWEITER ABSCHNITT Der Reichstag
WRV | Artikel 41 (Wahl)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 41 (Wahl) (1) Der Reichspräsident wird vom ganzen deutschen Volke gewählt. (2) Wählbar ist jeder Deutsche, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat. (3)...
WRV | Artikel 43 (Amtszeit; Absetzung; Immunität)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 43 (Amtszeit; Absetzung; Immunität) (1) 1Das Amt des Reichspräsidenten dauert sieben Jahre. 2Wiederwahl ist zulässig. (2) 1Vor Ablauf der Frist kann der Reichspräs...
WRV | Artikel 53 (Ernennung und Entlassung des Reichskanzlers und der Reichsminister)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 53 (Ernennung und Entlassung des Reichskanzlers und der Reichsminister) Der Reichskanzler und auf seinen Vorschlag die Reichsminister werden vom Reichspräsidenten ern...
WRV | Artikel 85 (Haushaltsplan)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 85 (Haushaltsplan) (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden. (2) Der Haus...
WRV | Artikel 66 (Verfahrensgrundsätze)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 66 (Verfahrensgrundsätze) (1) Die Reichsregierung sowie jedes Mitglied des Reichsrats sind befugt, im Reichsrat Anträge zu stellen. (2) Der Reichsrat regelt seinen...
WRV | Artikel 4 (Völkerrecht)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 4 (Völkerrecht) Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts gelten als bindende Bestandteile des deutschen Reichsrechts.
WRV | Artikel 86 (Rechnungslegung und -prüfung)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 86 (Rechnungslegung und -prüfung) 1Über die Verwendung aller Reichseinnahmen legt der Reichsfinanzminister in dem folgenden Rechnungsjahre zur Entlastung der Reichsre...
WRV | Artikel 48 (Besondere Maßnahmen)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 48 (Besondere Maßnahmen) (1) Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es...
WRV | Artikel 95 (Reichsaufsicht über Eisenbahnen)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 95 (Reichsaufsicht über Eisenbahnen) (1) Eisenbahnen des allgemeinen Verkehrs, die nicht vom Reiche verwaltet werden, unterliegen der Beaufsichtigung durch das Reich...
WRV | Artikel 14 (Ausführung der Reichsgesetze)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 14 (Ausführung der Reichsgesetze) Die Reichsgesetze werden durch die Landesbehörden ausgeführt, soweit nicht die Reichsgesetze etwas anderes bestimmen.
WRV | SECHSTER ABSCHNITT Die Reichsverwaltung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung SECHSTER ABSCHNITT Die Reichsverwaltung
WRV | Artikel 55 (Vorsitz und Leitung der Geschäfte)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 55 (Vorsitz und Leitung der Geschäfte) Der Reichskanzler führt den Vorsitz in der Reichsregierung und leitet ihre Geschäfte nach einer Geschäftsordnung, die von der R...
WRV | Artikel 23 (Wahlperiode; Zusammentritt)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.8.1919 (Änderung vom 11.8.1919)
Weimarer Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung Artikel 23 (Wahlperiode; Zusammentritt) (1) 1Der Reichstag wird auf vier Jahre gewählt. 2Spätestens am sechzigsten Tage nach ihrem Ablauf muß die Neuwahl stattfinden. (2) ...
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Weimarer Reichsverfassung
vom
11.
August
1919
(
RGBl.
S. 1383
)
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*1
Verkündet als „Die Verfassung des Deutschen Reiches“ am 14. August 1919. Die Absatzzähler und Satzzähler wurden redaktionell ergänzt.
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