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Teil 1 Einleitende Vorschriften (4)
Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung (119)
Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58 b des Soldatengesetzes Leistenden (27)
Abschnitt 2 Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (39)
Unterabschnitt 1 Arten der Dienstzeitversorgung (2)
Unterabschnitt 2 Ruhegehalt (16)
Unterabschnitt 3 Unfallruhegehalt (2)
Unterabschnitt 4 Kapitalabfindung (9)
Unterabschnitt 5 Unterhaltsbeitrag (2)
Unterabschnitt 6 Übergangsgeld (2)
Unterabschnitt 7 Ausgleich bei Altersgrenzen (2)
Unterabschnitt 8 Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (3)
Abschnitt 3 Versorgung der Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten (7)
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen (23)
Abschnitt 5 Umzugskostenvergütung, Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen (5)
Abschnitt 6 Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (6)
Abschnitt 7 Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit (5)
Abschnitt 8 Besondere Leistungen (6)
Teil 3 Fürsorgeleistungen an frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit (2)
Teil 4 Organisation, Verfahren, Rechtsweg (3)
Teil 5 Schlussvorschriften (30)
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Abschnitt 2 Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
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SVG z.F. | § 32 Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 32 Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen ode...
SVG z.F. | § 51 Unterhaltsbeitrag für entlassene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 51 Unterhaltsbeitrag für entlassene Berufssoldatinnen und Beru...
SVG z.F. | § 54 Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 54 Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (1...
SVG z.F. | § 29 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 29 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (1) 1Ruhegehaltfähige Dienst...
SVG z.F. | § 41 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 41 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes (1) 1Der nac...
SVG z.F. | § 45 Höhe der Kapitalabfindung
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 45 Höhe der Kapitalabfindung (1) Der Teilbetrag des Ruhegehal...
SVG z.F. | § 49 Berechnung bei Ruhen des Ruhegehalts
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 49 Berechnung bei Ruhen des Ruhegehalts (1) 1Ruht das Ruhegeh...
SVG z.F. | § 37 Nicht zu berücksichtigende Zeiten
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 37 Nicht zu berücksichtigende Zeiten Zeiten nach § 30 des Bund...
SVG z.F. | § 44 Ausschluss
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 44 Ausschluss (1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt we...
SVG z.F. | § 36 Sonstige Zeiten
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 36 Sonstige Zeiten Die Zeit, während der eine Berufssoldatin o...
SVG z.F. | § 42 Unfallruhegehalt
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 42 Unfallruhegehalt (1) 1Auf eine Berufssoldatin oder einen B...
SVG z.F. | § 38 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 38 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten ...
SVG z.F. | § 48 Höhe der Rückzahlung
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 48 Höhe der Rückzahlung (1) 1Die Verpflichtung zur Rückzahlun...
SVG z.F. | Unterabschnitt 2 Ruhegehalt
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - Unterabschnitt 2 Ruhegehalt
SVG z.F. | § 53 Ausgleich bei Altersgrenzen
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 53 Ausgleich bei Altersgrenzen (1) 1Eine Berufssoldatin oder ...
SVG z.F. | § 46 Sicherung bei Grundstückskauf
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 46 Sicherung bei Grundstückskauf 1Die bestimmungsgemäße Verwen...
SVG z.F. | § 31 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 31 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit (1) 1Ruhegehaltfäh...
SVG z.F. | § 34 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 34 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlich...
SVG z.F. | Unterabschnitt 3 Unfallruhegehalt
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - Unterabschnitt 3 Unfallruhegehalt
SVG z.F. | § 55 Eingliederung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in das Erwerbsleben
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 55 Eingliederung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in d...
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
(Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
vom
20.
August
2021
(
BGBl.
I
S. 3932
)
*1
, letzte Änderung vom
20.
Dezember
2022
(
BGBl.
I
S. 2759
)
*1
Artikel
4
des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Gemäß Artikel 90 Absatz 1 dieses Gesetzes tritt das Soldatenversorgungsgesetz am 1. Januar 2025 in Kraft.
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