-- WEBONDISK OK --
Anmelden
Kontakt
Hilfe
Produktinfo
zurück zum Seitenanfang
Gesamter Inhalt (82715)
Vorschriften (82715)
Internationale Übereinkünfte (659)
Europarecht (2235)
Staats- und Verfassungsrecht (3520)
Verwaltung (23269)
Rechtspflege (9433)
Zivil- und Strafrecht (9731)
Verteidigung (770)
Wehrverfassung (97)
Rechtsstellung der Soldaten (111)
Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht (0)
Unterhaltssicherung, Versorgung (378)
MLAnpV (4)
USG (41)
SEG (112)
SVG z.F. (160)
Teil 1 Einleitende Vorschriften (4)
Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung (119)
Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58 b des Soldatengesetzes Leistenden (27)
Abschnitt 2 Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (39)
Abschnitt 3 Versorgung der Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten (7)
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen (23)
Abschnitt 5 Umzugskostenvergütung, Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen (5)
Abschnitt 6 Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (6)
Abschnitt 7 Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit (5)
Abschnitt 8 Besondere Leistungen (6)
Teil 3 Fürsorgeleistungen an frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit (2)
Teil 4 Organisation, Verfahren, Rechtsweg (3)
Teil 5 Schlussvorschriften (30)
Anlage (1)
ArbPlSchG (27)
WSG (25)
UnthSichGDVO SN (4)
SVG (5)
Wehrleistungsrecht (0)
Sonstiges Verteidigungsrecht (152)
Ausführungsvorschriften zu Verteidigungsabkommen (32)
Finanzwesen (6645)
Wirtschaftsrecht (10984)
Arbeitsrecht (4587)
Sozialrecht (7419)
Post- und Fernmeldewesen, Verkehrswesen, Wasserstraßen (3463)
Vorgang läuft - bitte warten Sie, bis der Vorgang abgeschlossen ist.
extendedSearchBtn
Suche:
)
→
Gesamter Inhalt
→
Vorschriften
→
Verteidigung
→
Unterhaltssicherung, Versorgung
→
SVG z.F.
→
Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
1
–
20
von
119
SVG z.F. | § 57 Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 57 Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen a...
SVG z.F. | § 32 Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 32 Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen ode...
SVG z.F. | § 51 Unterhaltsbeitrag für entlassene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 51 Unterhaltsbeitrag für entlassene Berufssoldatinnen und Beru...
SVG z.F. | § 19 Übergangsbeihilfe
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 19 Übergangsbeihilfe (1) 1Soldatinnen auf Zeit und Soldaten a...
SVG z.F. | § 54 Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 54 Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (1...
SVG z.F. | § 100 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 100 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen (1) 1Versorgungse...
SVG z.F. | § 13 Eingliederungsschein und Zulassungsschein
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 13 Eingliederungsschein und Zulassungsschein (1) Soldatinnen ...
SVG z.F. | § 83 Umzugskostenvergütung
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 83 Umzugskostenvergütung (1) 1Eine frühere Soldatin auf Zeit ...
SVG z.F. | § 29 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 29 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (1) 1Ruhegehaltfähige Dienst...
SVG z.F. | § 41 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 41 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes (1) 1Der nac...
SVG z.F. | § 45 Höhe der Kapitalabfindung
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 45 Höhe der Kapitalabfindung (1) Der Teilbetrag des Ruhegehal...
SVG z.F. | § 49 Berechnung bei Ruhen des Ruhegehalts
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 49 Berechnung bei Ruhen des Ruhegehalts (1) 1Ruht das Ruhegeh...
SVG z.F. | § 56 Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 56 Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterblieben...
SVG z.F. | § 63 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 63 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsa...
SVG z.F. | § 6 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 6 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflic...
SVG z.F. | § 37 Nicht zu berücksichtigende Zeiten
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 37 Nicht zu berücksichtigende Zeiten Zeiten nach § 30 des Bund...
SVG z.F. | § 65 Pfändung, Abtretung und Verpfändung
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 65 Pfändung, Abtretung und Verpfändung (1) Ansprüche auf Vers...
SVG z.F. | § 58 Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58 b oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 58 Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von...
SVG z.F. | § 44 Ausschluss
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 44 Ausschluss (1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt we...
SVG z.F. | § 98 Kinderzuschlag zum Witwengeld
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 98 Kinderzuschlag zum Witwengeld (1) 1Das Witwengeld nach § 5...
1
–
20
von
119
Lesezeichen anlegen
×
Lesezeichenname:
In Ordner anlegen:
Abbrechen
Rechtsstand anzeigen
×
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
(Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
vom
20.
August
2021
(
BGBl.
I
S. 3932
)
*1
, letzte Änderung vom
20.
Dezember
2022
(
BGBl.
I
S. 2759
)
*1
Artikel
4
des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Gemäß Artikel 90 Absatz 1 dieses Gesetzes tritt das Soldatenversorgungsgesetz am 1. Januar 2025 in Kraft.
Mehr...
Schließen
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
×
×