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AETR
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AETR | B. Plombierung
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
(AETR)
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals AETR B. Plombierung 1Folgende Geräteteile müssen plombiert werden: a) das Einbauschild, e...
AETR | Artikel 1
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 16.6.2006 (Änderung vom 29.10.2004)
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
(AETR)
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals AETR Artikel Artikel 1 Im Sinne dieses Kapitels ist unter dem Ausdruck „Kontrollgerät“ das ...
AETR | Vorschriften über Bau, Prüfung, Einbau und Nachprüfung des im internationalen Straßenverkehr verwendeten digitalen Kontrollgeräts
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 16.6.2006 (Änderung vom 29.10.2004)
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
(AETR)
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals AETR Vorschriften über Bau, Prüfung, Einbau und Nachprüfung des im internationalen Straßenv...
AETR | Kapitel I&nl;Bauartgenehmigung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 16.6.2006 (Änderung vom 29.10.2004)
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
(AETR)
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals AETR Kapitel I Bauartgenehmigung
AETR | Artikel 12bis Standardisierte Musterformulare
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 20.9.2010 (Änderung vom 31.10.2008)
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
(AETR)
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals AETR Artikel 12bis Standardisierte Musterformulare (1) 1Zur Vereinfachung internationaler ...
AETR | A. Allgemeines
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
(AETR)
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals AETR A. Allgemeines 1. Für das Kontrollgerät sind folgende Einrichtungen vorgeschrieben: ...
AETR | Artikel 22ter Verfahren zur Änderung der Anlage 3
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 20.9.2010 (Änderung vom 31.10.2008)
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
(AETR)
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals AETR Artikel 22ter Verfahren zur Änderung der Anlage 3 (1) Die Anlage 3 des Anhangs zu die...
AETR | Artikel 8bis Ausnahmen von Artikel 8
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 20.9.2010 (Änderung vom 31.10.2008)
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
(AETR)
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals AETR Artikel 8bis Ausnahmen von Artikel 8 (1) Legt ein Fahrer, der ein Fahrzeug begleitet,...
AETR | III. Bauartgenehmigungsbogen für Produkte, die die Anforderungen von Anlage 1 B erfüllen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 16.6.2006 (Änderung vom 29.10.2004)
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
(AETR)
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals AETR III. Bauartgenehmigungsbogen für Produkte, die die Anforderungen von Anlage 1 B erfüll...
AETR | Artikel 3 Anwendung von Bestimmungen des Übereinkommens auf den Straßenverkehr mit Fahrzeugen aus Nichtvertragsstaaten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 20.9.2010 (Änderung vom 31.10.2008)
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
(AETR)
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals AETR Artikel 3 Anwendung von Bestimmungen des Übereinkommens auf den Straßenverkehr mit Fah...
AETR | Artikel 2
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 16.6.2006 (Änderung vom 29.10.2004)
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
(AETR)
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals AETR Artikel Artikel 2 Jede Vertragspartei erteilt die Bauartgenehmigung für alle Kontrollg...
AETR | Artikel 8
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 16.6.2006 (Änderung vom 29.10.2004)
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
(AETR)
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals AETR Artikel Artikel 8 1Jede Verfügung aufgrund dieses Anhangs, durch die eine Bauartgenehm...
AETR | Artikel 9 Ausnahmen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 20.9.2010 (Änderung vom 31.10.2008)
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
(AETR)
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals AETR Artikel 9 Ausnahmen 1Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann ...
AETR | Anlage
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
(AETR)
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals AETR
AETR | Artikel 22bis Verfahren zur Änderung der Anlage 1 B
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 16.6.2006 (Änderung vom 29.10.2004)
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
(AETR)
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals AETR Artikel 22bis Verfahren zur Änderung der Anlage 1 B (1) Die Anlage 1 B zum Anhang die...
AETR | Artikel 7
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 16.6.2006 (Änderung vom 29.10.2004)
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
(AETR)
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals AETR Artikel Artikel 7 Die Vertragsparteien dürfen die Zulassung oder die Benutzung der mit...
AETR | Artikel 17
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
(AETR)
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals AETR Artikel 17 (1) 1Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens, bei Hinter...
AETR | Zu Artikel 12 des Übereinkommens
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
(AETR)
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals AETR Zu Artikel 12 des Übereinkommens Die Unterzeichneten verpflichten sich, nach Inkrafttr...
AETR | Artikel 14
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 16.6.2006 (Änderung vom 29.10.2004)
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
(AETR)
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals AETR Artikel Artikel 14 1Gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b dieses Übereinkommens...
AETR | Artikel 16
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
(AETR)
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals AETR Artikel 16 Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn nach seinem Inkrafttreten die ...
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Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
(AETR)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
31.
Juli
1985
(
BGBl.
II
S. 889
)
, letzte Änderung vom
31.
Oktober
2008
(
BGBl.
2011
II
S. 1095
)
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