-- WEBONDISK OK --
Anmelden
Kontakt
Hilfe
Produktinfo
zurück zum Seitenanfang
Gesamter Inhalt (82413)
Vorschriften (82413)
Internationale Übereinkünfte (659)
Europarecht (2235)
Staats- und Verfassungsrecht (3397)
Verwaltung (23192)
Rechtspflege (9357)
Zivil- und Strafrecht (9758)
Verteidigung (770)
Wehrverfassung (97)
Rechtsstellung der Soldaten (111)
Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht (0)
Unterhaltssicherung, Versorgung (378)
MLAnpV (4)
USG (41)
SEG (112)
SVG z.F. (160)
Teil 1 Einleitende Vorschriften (4)
Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung (119)
Teil 3 Fürsorgeleistungen an frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit (2)
Teil 4 Organisation, Verfahren, Rechtsweg (3)
Teil 5 Schlussvorschriften (30)
§ 104 Dienstbezüge (1)
§ 105 Anpassung der Versorgungsbezüge (1)
§ 106 Anrechnung von Geldleistungen (1)
§ 107 Bußgeldvorschrift (1)
§ 108 Erlass von Verwaltungsvorschriften (1)
§ 109 Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands (1)
§ 110 Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn (1)
§ 111 Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet (1)
§ 112 Benennung eines Kontos (1)
§ 113 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (1)
§ 114 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (1)
§ 115 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (1)
§ 116 Erneute Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten (1)
§ 117 Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle (1)
§ 118 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldatinnen und Soldaten (1)
§ 119 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (1)
§ 120 Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (1)
§ 121 Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes (1)
§ 122 Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung (1)
§ 123 Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten (1)
§ 124 Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (1)
§ 125 Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes (1)
§ 126 Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes (1)
§ 127 Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes (1)
§ 128 Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe (1)
§ 129 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (1)
§ 130 Übergangsregelung aus Anlass des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes sowie des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes (1)
§ 131 Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (1)
§ 132 Übergangsregelung zur Minderung der Förderungsdauer (1)
Anlage (1)
ArbPlSchG (27)
WSG (25)
UnthSichGDVO SN (4)
SVG (5)
Wehrleistungsrecht (0)
Sonstiges Verteidigungsrecht (152)
Ausführungsvorschriften zu Verteidigungsabkommen (32)
Finanzwesen (6661)
Wirtschaftsrecht (10997)
Arbeitsrecht (4533)
Sozialrecht (7403)
Post- und Fernmeldewesen, Verkehrswesen, Wasserstraßen (3451)
Vorgang läuft - bitte warten Sie, bis der Vorgang abgeschlossen ist.
extendedSearchBtn
Suche:
)
→
Gesamter Inhalt
→
Vorschriften
→
Verteidigung
→
Unterhaltssicherung, Versorgung
→
SVG z.F.
→
Teil 5 Schlussvorschriften
1
–
20
von
30
SVG z.F. | § 108 Erlass von Verwaltungsvorschriften
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 108 Erlass von Verwaltungsvorschriften (1) Das Bundesminister...
SVG z.F. | § 127 Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 127 Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitä...
SVG z.F. | § 117 Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 117 Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene ...
SVG z.F. | § 110 Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 110 Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufss...
SVG z.F. | § 107 Bußgeldvorschrift
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 107 Bußgeldvorschrift (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätz...
SVG z.F. | § 121 Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 121 Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortent...
SVG z.F. | § 114 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 114 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 199...
SVG z.F. | Teil 5 Schlussvorschriften
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - Teil 5 Schlussvorschriften
SVG z.F. | § 129 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 129 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des...
SVG z.F. | § 105 Anpassung der Versorgungsbezüge
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 105 Anpassung der Versorgungsbezüge Auf die Versorgungsbezüge ...
SVG z.F. | § 115 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 115 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufs...
SVG z.F. | § 118 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldatinnen und Soldaten
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 118 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetreten...
SVG z.F. | § 120 Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 120 Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsges...
SVG z.F. | § 119 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 119 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetreten...
SVG z.F. | § 111 Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 111 Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ...
SVG z.F. | § 130 Übergangsregelung aus Anlass des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes sowie des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 130 Übergangsregelung aus Anlass des GKV-Versichertenentlastun...
SVG z.F. | § 126 Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 126 Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Beglei...
SVG z.F. | § 124 Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 124 Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrec...
SVG z.F. | § 123 Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 123 Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausb...
SVG z.F. | § 104 Dienstbezüge
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 104 Dienstbezüge 1Dienstbezüge im Sinne der §§ 16 und 19 sind ...
1
–
20
von
30
Lesezeichen anlegen
×
Lesezeichenname:
In Ordner anlegen:
Abbrechen
Rechtsstand anzeigen
×
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
(Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
vom
20.
August
2021
(
BGBl.
I
S. 3932
)
*1
, letzte Änderung vom
20.
Dezember
2022
(
BGBl.
I
S. 2759
)
*1
Artikel
4
des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Gemäß Artikel 90 Absatz 1 dieses Gesetzes tritt das Soldatenversorgungsgesetz am 1. Januar 2025 in Kraft.
Mehr...
Schließen
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
Teil 5 Schlussvorschriften
×
×